Wir machen Kinderrechte bekannt und aktivieren sie in der Jugendhilfe, in der Schule und im Stadtteil.
(Neufassung in Kraft getreten am 29.11.1995)
Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes als eigenständige Persönlichkeit und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.
(vom 09.05.1995)
(1) Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie unmittelbar betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen der Jugendhilfebehörden ist zu gewährleisten. Sie sind rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst um-fassend zu unterrichten. Mit ihnen sollen persönliche Gespräche geführt werden. Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen.
(2) In den Einrichtungen der Jugendhilfe sollen durch Vertretungen der jungen Menschen Möglichkeiten der Mitwirkung sichergestellt werden.
(3) In jedem Bezirk sind darüber hinaus geeignete Formen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden Planungen zu entwickeln und organisatorisch sicherzustellen Dabei ist der Bezirksschülerausschuss in die Beteiligung einzubeziehen. Die Aufgaben nach Satz 1 und 2 sind unmittelbar dem für Jugend zuständigen Mitglied des Bezirksamts zuzuordnen und fachlich zu unterstützen, zu betreuen sowie vom Jugendhilfeausschuss zu begleiten. Den Kindern und Jugendlichen soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Interessen und Belange herauszufinden, sie zu äußern und sie gegenüber den verantwortlichen Personen und Stellen zu vermitteln. Über die Maßnahmen und Erfahrungen soll dem Jugendhilfeausschuss regelmäßig berichtet werden.
(vom 26.01.2004)
Auftrag der Schule ist es, alle wertvollen Anlagen der Schülerinnen und Schüler zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln. Ziel muss die Heranbildung von Persönlichkeiten sein, welche fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus und allen anderen zur Gewaltherrschaft strebenden politischen Lehren entschieden entgegenzutreten sowie das staatliche und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie, des Friedens, der Freiheit, der Menschenwürde, der Gleichstellung der Geschlechter und im Einklang mit Natur und Umwelt zu gestalten. Diese Persönlichkeiten müssen sich der Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit bewusst sein, und ihre Haltung muss bestimmt werden von der Anerkennung der Gleichberechtigung aller Menschen, von der Achtung vor jeder ehrlichen Überzeugung und von der Anerkennung der Notwendigkeit einer fortschrittlichen Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse sowie einer friedlichen Verständigung der Völker. Dabei sollen die Antike, das Christentum und die für die Entwicklung zum Humanismus, zur Freiheit und zur Demokratie wesentlichen gesellschaftlichen Bewegungen ihren Platz finden.
(1) Die Schulen öffnen sich gegenüber ihrem Umfeld. Zu diesem Zweck arbeiten sie im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, mit Anbietern von ergänzender Lernförderung nach § 28 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie mit außerschulischen Einrichtungen und Personen zusammen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation der Schülerinnen und Schüler auswirkt.
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(3) Die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung ihrer Lehrkräfte zu informieren und im Rahmen der geltenden Bestimmungen an der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen zu beteiligen. In Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten, der Reihenfolge einzelner Themen und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen ist den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben. Soweit Vorschläge keine Berücksichtigung finden, sind den Schülerinnen und Schülern die Gründe dafür zu nennen.
(4) Vor der Bildung von Kursen innerhalb von Unterrichtsfächern sowie vor der Einrichtung von freiwilligen Arbeits- und Interessengemeinschaften sollen die Schülerinnen und Schüler gehört und ihre Vorschläge unter Beachtung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung sowie der schulorganisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt werden. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden bei alternativen Unterrichtsangeboten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze selbst, an welchem Unterricht sie teilnehmen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind die Erziehungsberechtigten von der Lehrerin oder dem Lehrer zu informieren. Haben sich die Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung entschieden, so sind sie für ihre Dauer zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind
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3. vier von der Gesamtschülervertretung gewählte Schülerinnen oder Schüler ab Jahrgangsstufe 7,
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Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 gehören der Schulkonferenz mit beratender Stimme an.
(1) Für jede Klasse wird eine Klassenkonferenz gebildet.
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(2) An den Sitzungen der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und ihrer Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme teil
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3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtschülervertretung und
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§ 83 Aufgaben der Schülervertretung
§ 84 Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler
§ 85 Gesamtschülervertretung, Schülerversammlungen
§ 86 Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen
§ 87 Mitwirkung an Fachschulen
§ 110 Bezirksausschüsse
§ 111 Bezirksschulbeiräte
§ 112 Ausschüsse Berufliche Schulen
§ 113 Beirat Berufliche Schulen
§ 114 Landesausschüsse
§ 115 Landesschulbeirat
(Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin am 08.06.2006)
… Kinder und Jugendliche werden zunehmend als Experten in eigener Sache verstanden und akzeptiert. …
Maßnahmen
- Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Stärkung des Partizipationspotenzials der Kinder und Jugendlichen; hierzu wird in allen Bezirken u.a. mindestens ein Kinder- und Jugendbüro oder ein Jugendparlament eingerichtet.
- Die Kinder- und Jugendbüros organisieren und begleiten Projekte zur Beteiligung junger Menschen. Sie arbeiten zusammen mit der Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendhilfe und der Drehscheibe Kinder- und Jugendpolitik.
- Es werden „best practice“-Handreichungen sowie Qualitätsstandards zur Kinder- und Jugendbeteiligung entwickelt.
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(Senat von Berlin, 06.1999)
Die Belange sowie die sich verändernde Lebenswirklichkeit von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien müssen von jedem Ressort bei jedem Verwaltungsvorgang, der die o. g. Interessen berühren kann sowie bei jeder entsprechenden Planung der Stadt Berlin explizit berücksichtigt werden. Soweit angebracht, müssen geschlechtsspezifische Kriterien angelegt werden.
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Kinder und Jugendliche müssen an gesellschaftlichen und demokratischen Prozessen sowie an sie betreffenden Planungen in möglichst vielfältiger Form teilhaben können.
Ermöglichung der Partizipation an politischen Prozessen insbesondere auf Bezirksebene. Beteiligung an Planungs- und Entscheidungsprozessen im Rahmen von Stadtentwicklung und -gestaltung zur Erhöhung der Identifikation mit der Stadt insgesamt und kleinräumigen Bereichen (Stadtteil, Nachbarschaft). Einbeziehung von Mädchen und Jungen in Planung und Gestaltung von Einrichtungen und Angeboten, die auch Kinder und Jugendliche nutzen. Gewährleistung und Koordination von Beteiligungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche (vergl. § 5 Abs. 3 AG KJHG) an sie betreffenden Planungen (z. B. Jugendhilfeplanung). Gewährleistung von Teilhabe an den vielgestaltigen kulturellen Aktivitäten der Stadt. Beteiligung an gesellschaftlichen Prozessen durch Förderung der spezifischen kulturellen Ausdrucksformen von Kindern und Jugendlichen.
(LAG Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen, 08.2003)
>Partizipation beinhaltet immer die Teilnahme an Entscheidungsprozessen<
Mitbestimmung, Beteiligung, Partizipation von Kindern und Jugendlichen muss
- an der Lebenswelt des jungen Menschen ansetzen,
- handlungsorientiert sein,
- Raum geben für eigenverantwortliche Gestaltung.
Mitbestimmung, Beteiligung, Partizipation von Kindern und Jugendlichen muss stattfinden
- in allen Jugend(hilfe)politischen Bereichen,
- in allen übrigen gesellschaftlichen Gestaltungsbereichen,
- in der Politik, hier in erster Linie auf der kommunalen Ebene.
Handlungsfelder für Mitbestimmung sind z.B.
- Familien
- Kindertagesstätten und Horte
- Schulen
- Berufsbildungseinrichtungen
- Freizeiteinrichtungen
- Jugendverbände
- Institutionen und Organisationen
- Stadtplanung und Stadtgestaltung
Grundsätzlich gilt es, Formen und Möglichkeiten für eine g l e i c h b e r e c h t i g t e, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen möglichst in allen Lebensbereichen zu gewährleisten.
Kinder- und jugendgerechte Methoden und Arbeitsformen sind zu erarbeiten und zu berücksichtigen, der sozialräumlichen Sichtweise ist Rechnung zu tragen.
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Der Gesetzgeber verzichtet bewusst in §5 (3) AG KJHG auf eine weitere Konkretisierung der „geeigneten Beteiligungsformen“, um den Bezirken weitestgehende Handlungsspielräume zu lassen.
Die damalige Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport hat hierzu erklärt:
„Zur sinnvollen Aufgabenerfüllung im Sinne des §5 AG KJHG erscheint es daher unumgänglich, dass in der Verwaltung des Jugendamtes selbst eine [...] Ansprechstelle als geschäftsplanmäßige Zuständigkeit begründet wird.“
Die LAG empfiehlt darüber hinaus die koordinierende Stelle ressortübergreifend anzubinden, z.B. bei der/dem Bezirksbürgermeister/in, um so Amtswege und Entscheidungsprozesse abzukürzen. Zur Erfüllung der unten genannten Aufgaben muss eine Person ausschließlich für die Koordinierungsstelle freigestellt sein. Diese soll außerdem dazu beitragen, bei einer sozialräumlichen Umstrukturierung der Verwaltung des Bezirksamtes darauf zu achten, dass Kinder- und Jugendbeteiligung als durchgängiges Prinzip in jedem Sozialraum etabliert wird.
Eine sinnvolle Zuarbeit zur und die erfolgreiche Bearbeitung der Ergebnisse der Kinder- und Jugendbeteiligung durch die jeweiligen Verwaltungsbereiche ist auf die Existenz von Kinder und Jugendbüros und ähnlichen Anlaufstellen vor Ort - in öffentlicher oder freier Trägerschaft - angewiesen, mit denen sie zusammenarbeitet. Diese sollten zweckmäßigerweise so ausgestattet sein, wie im folgenden beschrieben. Sie helfen dabei, die Interessen der Kinder und Jugendlichen durch flexible Strategien zu ermitteln und deren Durchsetzung zu unterstützen
- Interessenvertretung junger Menschen
- Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen feststellen, Informationen aufarbeiten und transportieren
- Sicherung von Rahmenbedingungen bei direkten Beteiligungsformen
- Koordinierung der sozialräumlich arbeitenden „Beteiligungsbüros“
- Koordinierung und Unterstützung von Vernetzungs- und Verbundarbeit
- Initiierung und Organisation bezirksweiter, übergreifender Maßnahmen und Aktionen
- Erarbeitung von Empfehlungen
- Entwicklung und Bereitstellung von Methoden
- Anleitung und Unterstützung zur Durchführung von Mitbestimmungsprojekten mit Wirkung auf den Gesamtbezirk
- Vertretung in überbezirklichen Gremien
- Öffentlichkeitsarbeit
(vom 15.01.1979)
Um Kindern die Möglichkeit zu geben, ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten zu entwickeln, und um soziales Verhalten zu fördern, sind nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentliche Spielplätze anzulegen und zu unterhalten sowie die bestehenden öffentlichen Spielplätze weiterzuentwickeln.
§ 5 Spielplatzplanung
§ 5: aufgehoben durch Art. XI d. Ges. v. 17. 12. 2003, GVBl. S. 617
§ 6 Spielplatzkommission
Das Bezirksamt bildet eine Spielplatzkommission und beruft Eltern, Lehrer sowie andere Sachverständige als Mitglieder. Die Spielplatzkommission soll bei der Planung und Weiterentwicklung von Spielplätzen beratend mitwirken sowie den Behörden Anregungen und Vorschläge unterbreiten.
Koordinierungsstellen und Beteiligungsbüros der Kinder- und Jugendmitbestimmung in Berlin
Bezug: Rundschreiben Nr. 3/1998 vom 6. April 1998 über Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gem. § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 9. Mai 1995 (GVBl. S. 300) sowie Schreiben vom 14.2.2000 über Schaffung bzw. Erhalt von Ansprechstellen für Kinder und Jugendliche in den Bezirken
Bereits in den oben genannten Schreiben, auf deren Inhalt ausdrücklich hingewiesen wird, wurde klargestellt, dass die Forderung nach aktiver Mitwirkung und Mitgestaltung von Kindern und Jugendlichen an allen sie betreffenden kommunalen Planungen und Entscheidungen nicht nur eine allgemeine politische oder fachliche Willensbekundung darstellt, sondern dass es eine gesetzliche Verpflichtung für die Bezirke gibt, dies auch umzusetzen.
Nach § 5 Abs. 3 AGKJHG sind in jedem Bezirk geeignete Formen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden Planungen zu entwickeln und organisatorisch sicherzustellen. Dabei ist der Bezirksschülerausschuss in die Beteiligung einzubeziehen. Diese Aufgaben sind unmittelbar dem für Jugend zuständigen Mitglied des Bezirksamts zuzuordnen und fachlich zu unterstützen, zu betreuen sowie vom Jugendhilfeausschuss zu begleiten.
Aus diesen Vorschriften geht klar hervor, dass es nicht im Ermessen der Bezirke liegt, ob Kinder und Jugendliche an sie betreffenden Planungen beteiligt werde. Ermessen besteht lediglich in der Entscheidung, wie die Beteiligung durchgeführt wird. Allerdings sind bei der Umsetzung bestimmte gesetzliche Vorgaben zu beachten. Nach § 5 Abs. 3 Satz 4 AGKJHG soll der Kindern und Jugendlichen Gelegenheit gegeben werden, ihre Interessen und Belange herauszufinden, sie zu äußern und sie gegenüber den verantwortlichen Personen und Stellen zu vermitteln. Dies bedeutet, dass alle Bezirke verpflichtet sind, Ansprechstellen der Kinder- und Jugendmitbestimmung zu schaffen, die diese gesetzliche Aufgabe wahrnehmen, diese können als Kinderbüros, Beteiligungsbüros oder ähnliche Formen organisiert sein.
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„Der Landesjugendhilfeausschuss nimmt den Bericht der LAG „ Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen in Berlin“ vom 27.09.2010 zustimmend zur Kenntnis und dankt den Mitgliedern der LAG für die geleistete Arbeit.
Die Verwaltung wird gebeten, dass von der LAG entwickelte Beteiligungsverfahren für jede neue Außenraumplanung oder – Neugestaltung, den Bezirken und der Senatverwaltung für Stadtentwicklung zur Kenntnis zu geben und darauf hinzuwirken, dass es als verbindliches Instrument bei der für den Planungsprozess verantwortlichen Abteilung eingesetzt wird.“
Dieses Beteiligungsverfahren beinhaltet eine Rahmenkooperationsvereinbarung zwischen den Bereichen Jugend und Stadtentwicklung der Bezirke sowie einen Projektplanungsbogen für die konkreten Einzelmaßnahmen inkl. der Erläuterungen.
Spielleitplanung ist ein neues strategisches Instrument der Stadtplanung für mehr Kinderfreundlichkeit in der Stadt. Mit dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Pankow (Drucksache VI-1083 vom 07.07.2010) hat Pankow sich als erster Berliner Bezirk für die Umsetzung der Spielleitplanung ausgesprochen.
„Die Spielleitplanung ist eine nachhaltige und umweltgerechte Entwicklungsplanung für Städte und Ortsgemeinden, die sich an den Bedürfnissen und Sichtweisen von Kindern und Jugendlichen orientiert. Sie ist ein Verfahren zur Erhaltung und Verbesserung des Lebens- und Wohnumfeldes von Kindern und Jugendlichen. Ein zentraler Bestandteil aller Planungs-, Entscheidungs- und Umsetzungsschritte ist die Beteiligung von Mädchen und Jungen. Aus der Verzahnung von räumlicher Planung und Beteiligung ergibt sich die besondere Qualität der Spielleitplanung.“ (Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz u.a. [Hrsg.], Spielleitplanung - ein Weg zur kinderfreundlichen Gemeinde, o.J., S. 14)
„Es war notwendig zu prüfen, ob das Instrument der Spielleitplanung unter den besonderen Berliner Rahmenbedingungen und Strukturen einer Großstadt anwendbar ist. Hierzu hat das Vorhaben ‚Spielleitplanung für Berlin – Modellprojekt Pankow-Weißensee‘ einen wesentlichen Beitrag geleistet.“ (www.spielleitplanung-berlin.de)
Das Handbuch zur Partizipation von Juni 2011 wendet sich vorrangig an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung. Es will anhand von Beispielsfällen anschaulich machen, dass es sich lohnt, Partizipationsprozessen breiten Raum und Beachtung, sowie Unterstützung bei der Gestaltung ergiebiger Partizipationsprozesse zu geben
Partizipation an Entscheidungsprozessen erweitert deren Inhalte um Daten, Fakten, Handlungsvorschläge, Ideen, Meinungen, Interessenäußerungen und Bewertungen der teilnehmenden Menschen und deren Interessenvertretungen. Partizipation bedeutet Zusatzaufwand für Vorbereitung und Durchführung und auch Zusatzertrag an Ideen, Erkenntnissen und Bewertungen. Dieses Handbuch möchte zur möglichst breiten Anwendung von Partizipation motivieren und bei der Durchführung von Partizipationsverfahren unterstützen. Sie lernen an ausgewählten Beispielen aus Berlin Ziele und Nutzen der Beteiligung kennen.
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Kinder- und Jugendbeteiligung: Die hier behandelten Beispiele stellen die besondere Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen in den Mittelpunkt der Betrachtung. Sie werden in fast allen Bereichen – Politik, Kultur, Sport, Stadtplanung etc. – aktiv eingebunden. Damit ist ihre Beteiligung in Entscheidungs- und Planungsprozesse eine Querschnittsaufgabe, die besondere Herausforderungen und Chancen in sich trägt.